Die Grundsteuer wird neu geregelt und für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Da die bisherige Grundsteuer auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964 beruht, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die jahrzehntelang unveränderten Grundlagen neu ermittelt werden müssen.
Wenn Sie zum Stichtag 01. Januar 2022 Eigentümer:in
- eines
unbebauten oder bebauten Grundstücks (privat oder gewerblich)
-
einer
Eigentumswohnung
-
eines
Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und
forstwirtschaftlicher
Flächen
-
eines
Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (z.B. Erbbaurecht)
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen übernehmen wir gerne die Erstellung der Erklärung und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie. Die Gebühren werden nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) berechnet. Hierfür ist der Grundstückswert maßgebend.
Wenn Sie möchten, dass wir die Erklärung für Sie erstellen, füllen Sie bitte den hier verlinkten Fragebogen aus und senden uns diesen – per Post, Fax oder Mail – zurück, wir kommen dann für alles Weitere auf Sie zu.
Abhängig von der Lage Ihres Grundstücks finden Sie hier die passenden Informationen:
für Hessen:
https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform
für Bayern: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Grundsteuer/
für Rheinland Pfalz: https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/grundsteuer/
für Baden-Württemberg:
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu