Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2023/2024

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
1. Basiszinssatz wurde angepasst
2. Meldepflicht für Plattformenbetreiber
3. Entwurf zum Wachstumschancengesetz
4. Elektronische Rechnung soll Pflicht im B2B-Bereich werden
5. Zukunftsfinanzierungsgesetz – Regierungsentwurf
6. Mindestlohn steigt in zwei Stufen

 

Für alle Steuerpflichtigen
7. Neuregelungen für Homeoffice und Arbeitszimmer – Steuerliche Erleichterungen im Überblick
8. Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung
9. Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen
10. Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay)
11. Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen
12. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
13. Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks
14. Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen
15. Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen
16. Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer
17. Gleicher Lohn bei Teilzeitbeschäftigung
18. Veräußerung eines Mobilheims
19. Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
20. Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung
21. Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksteilung
22. Steuerfreiheit bei Telefonkosten des Arbeitnehmers
23. Steuerliche Begünstigung durch „Fünftelregelung“ entfällt bei gestaffelter Auszahlung
24. Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung
25. Erbfallkostenpauschale für Nacherben
26. Mieterabfindungen als Werbungskosten
27. Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungsverhältnissen
28. Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich für Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
29. Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler
30. Künstlersozialabgabe
31. Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
32. Vorsteuer – Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
33. Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
34. Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen
35. AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
36. Anpassung der Betriebsausgabenpauschale
37. Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichem Grundstückshandel
38. Firmenwagengestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchs
39. 1-%-Regelung bei Handwerkerfahrzeug
40. Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung
41. Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
42. Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienst- und Handwerkerleistungen
43. Weihnachts-/Betriebsfeier
44. Geschenke an Geschäftsfreunde
45. Geschenke an Arbeitnehmer
46. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
47. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen
48. Aufbewahrungsfristen

 

 

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

1. Basiszinssatz wurde angepasst

Bereits seit dem 1.7.2016 betrug der geltende Basiszinssatz in Deutschland -0,88%. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung wurde der Basiszinssatz zum Jahreswechsel angepasst. Die Deutsche Bundesbank ist dazu verpflichtet, den aktuellen Stand im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zum 1.1.2023 wurde der Basiszinssatz auf 1,62% erhöht. Zum 1.7.2023 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 3,12%.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Hinweis: Diese Erhöhung hat u.a. erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Verzinsung. Mit einer weiteren Anhebung zum 1.1.2024 wird gerechnet.

 

2. Meldepflicht für Plattformenbetreiber

Seit dem 1.1.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, wonach Betreibende digitaler Plattformen verpflichtet sind, den Finanzbehörden Transaktionen zu melden, die dort abgewickelt werden. Betroffene Plattformen sind neben eBay, Amazon, Kleinanzeigen (ehemals eBay-Kleinanzei-gen), Etsy, Booklooker und Mobile.de auch Plattformen wie Airbnb sowie Uber. Plattformen, auf denen kein direktes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Meldung hat elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Es wird nicht zwischen privaten oder gewerblichen Anbietern unterschieden. Stichtag der Meldung für das Kalenderjahr 2023 ist der 31.1.2024. Sie ist jedoch erst oberhalb gewisser Grenzen erforderlich. Wenn jemand auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000€ gutgeschrieben bekommt, werden u.a. folgende Daten gemeldet: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, USt-ID (falls vorhanden) sowie Bankverbindung, Gesamtbetrag und Zahl der Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum.

Es reicht aus, wenn eine der Grenzen überschritten wird, nur wenn beide Grenzen gleichzeitig unterschritten werden, wird von einer Meldung abgesehen. Das BZSt übermittelt die gemeldeten Daten in einem zweiten Schritt an die Finanzämter der Verkaufenden. Es steht zu erwarten, dass Verkäufer künftig vermehrt Nachfragen von ihrem Finanzamt bekommen werden. Auch strafrechtliche Aspekte sind in diesem Zusammenhang denkbar.

Durch das Gesetz ändert sich im Übrigen nichts bei der einkommensteuerlichen Wertung der von den Plattformen gemeldeten Einnahmen, also z.B. der Eingruppierung als gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

 

3. Entwurf zum Wachstumschancengesetz

Am 30.8.2023 wurde der Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Es soll die allgemeine wirtschaftliche Situation für deutsche Unternehmen verbessern, zu Investitionen anregen, das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfachen sowie Steuerschlupflöcher aufdecken und beseitigen. Die wichtigsten Punkte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

  • Einführung einer neuen Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung H. von 1.000€ (ab VZ 2024).
  •  Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sollen zukünftig i.H. bis 50€/Person gewinnmindernd berücksichtigt werden können (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).
  • Die Zinsabzugsbeschränkung soll an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden (ab VZ 2024).
  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen: Die Regelungen für reine Elektrofahrzeuge im Rahmen der 1-%-Regelung und der Fahrtenbuchregelung werden angepasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt weiterhin nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs wird jedoch von 60.000 € auf 80.000 € erhöht. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
  • Anhebung des Werts für sofort vollständig abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000€, sowie Anhebung der Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten auf 5.000€. Die Abschreibungsdauer soll von 5 auf 3 Jahre verringert werden (gilt für GWG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden).
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA in Höhe des 2,5fachen der linearen AfA (maximal 25%) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude i.H. von 6% – gilt für Gebäude, die entweder vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder im Kalenderjahr der Fertigstellung gekauft wurden. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Bei Anschaffung besteht die Wahlmöglichkeit zwischen degressiver und linearer Abschreibung. Während der Nutzung der degressiven Abschreibung sind keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen erlaubt. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung gilt für Gebäude, deren Bau oder Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 abgeschlossen wird.
  • Sonderabschreibungen bei Betrieben mit einer Gewinngrenze von 200.000€/Jahr im Vorjahr der Investition. Zukünftig sollen nun 50% der Investitionskosten abgeschrieben werden können (gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023).
  • Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen auf 150€ (bisher 110€) (ab VZ 2024).
  • Verpflegungsmehraufwendungen:
  • An Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend ist, steigt der Betrag von 28€ auf30 €.
  • Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit erhöht sich der Betrag auf 15€ (zzt. 14€) (ab VZ 2024).
  • Die „Fünftelungsregelung“, die bisher von Arbeitgebern zur Berücksichtigung von Tarifermäßigungen für bestimmte Arbeitslöhne angewendet wurde, wird aufgrund ihrer Komplexität nicht mehr von diesen durchgeführt. Die Arbeitnehmer müssen diese Vergünstigung im Veranlagungsverfahren selbst beantragen (ab Lohnsteuerabzug 2024).
  • Geplant ist eine Ausdehnung des Verlustrücktrags um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre. Die Betragsgrenzen, die abdem VZ 2020 auf 10 Mio. (20 Mio. bei Ehegatten) angehoben wurden, sollen dauerhaft gelten. Das gilt auch für die Körperschaftsteuer (ab VZ 2024).
  • Erweiterter Verlustvortrag: Derzeit können Verluste bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio.€ (2 Mio.€ für Ehegatten) vollständig ins nächste Jahr übertragen werden. Über diesen Betrag hinaus sind nur 60% der Verluste vortragsfähig. Von 2024 bis 2027 wird diese Beschränkung auf 80% erhöht. Ab 2028 gilt wieder die 60%-Regelung. Die Erweiterung des Verlustvortrags gilt gleichermaßen für die Körperschaftsteuer (ab VZ 2024).
  • Versorgungsfreibetrag: Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der steuerfreie Anteil von Versorgungsbezügen langsamer reduziert werden, mit einer jährlichen Verringerung des Prozentsatzes um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag und der zusätzliche Betrag sinken jährlich um 30€ bzw. 9€ (ab VZ 2023).
  • Rentenbesteuerung: Ab 2023 steigt der zu versteuernde Anteil der Rente jährlich um 0,5% statt 1%, beginnend mit 82,5% im Jahr 2023, bis 100% im Jahr 2058 erreicht sind (ab VZ 2023).
  • Die jährliche Reduzierung des Altersentlastungsbetrags soll halbiert werden, sowohl in Bezug auf den anzuwendenden Prozentsatz (von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte) als auch auf den Höchstbetrag (von 38€ auf 19€) (ab VZ 2023).
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000€ je Steuerpflichtigem (ab VZ 2024).
  • Alle Personengesellschaften sollen die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftbesteuerung zu wechseln (ab Tag der Verkündung).
  • Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen durch die Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze von 10% auf 20% (ab Erhebungszeitraum 2023).
  • Das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz betrifft Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die nicht steuerbefreit sind. Begünstigt werden Investitionen in neue, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Des Weiteren muss die Investition die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern; dies ist durch ein Einsparkonzept nachzuweisen. Der Förderzeitraum beginnt grundsätzlich am 1.1.2024; Investitionen müssen ab diesem Zeitpunkt bis spätestens vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sein. Die Förderung gilt für Investitionen über 5.000€. Ein Mindestwert von 10.000€ als Bemessungsgrundlage ist erforderlich, um einen Antrag zu stellen. Die Investitionsprämie beträgt 15% der Investitionen und ist auf max. 200 Mio.€ begrenzt. Innerhalb des Förderzeitraums können maximal vier Anträge gestellt werden. Die AfA wird nach der Festsetzung der Investitionsprämie von den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet.

  • Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze soll ab 2024 von 600.000€ auf 800.000€ angehoben werden (ab Besteuerungszeitraum 2024).
  • Die Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte soll zukünftig erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000€ (bisher 600.000€) oder einem Gewinn von 80.000€ (bisher 60.000€) bestehen (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).
  • Steuerpflichtige, die jährlich mehr als 500.000€ Überschusseinkünfte erzielen, müssen dazugehörige Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren. Diese Grenze soll auf 750.000€ erhöht werden (gilt ab VZ 2027).

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf handelt. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen.

 

4. Elektronische Rechnung soll Pflicht im B2B-Bereich werden

Die elektronische Rechnung im B2B-Sektor (Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen) soll ab dem 1.1.2025 Pflicht werden, sofern der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Regelungen dazu finden sich im aktuellen Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetzes. Ab dem 1.1.2025 wird eine E-Rechnung definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

Beispiele für Formate, die diesen Anforderungen entsprechen, sind die XRechnung und das hybride ZUGFeRD-Format, welches eine Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei darstellt. Durch die Definitionsänderung gilt eine einfache PDF-Rechnung, die per Mail versendet wurde, ab dem 1.1.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.

Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwands für die deutsche Wirtschaft sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vor. Bis Ende 2025 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 weiterhin als Papierrechnung übermittelt werden, sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Zeitraum 2026 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von 800.000€ erwirtschaftet hat.

Ab 2027 werden Papierrechnungen grundsätzlich unzulässig. Ab 2028 sind dann ausschließlich Rechnungen, die den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen, erlaubt. Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwands empfiehlt sich eine zeitnahe Implementierung der nötigen Umsetzungsstrukturen. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.

 

5. Zukunftsfinanzierungsgesetz – Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 den Regierungsentwurf für ein sogenanntes Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Aus steuerlicher Sicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

  • Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440€ auf 5.000€. Bis zu 2.000€ können Mitarbeiter die Beteiligungen durch Gehaltsumwandlung finanzieren.
  • Einführung einer Haltefrist von 3 Jahren zur Beibehaltung der Steuerfreiheit. Andernfalls erfolgt eine Versteuerung bei Verkauf, da die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 1% am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.

Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:

  • Anteilsvergabe: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Gründungsgesellschafter können steuerbegünstigte Anteile vergeben.
  • Definition des Arbeitgeberunternehmens: Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, gelten ebenfalls als Arbeitgeber.
  • KMU-Definition: Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Mio.€ oder einer Bilanzsumme von maximal 86 Mio.€ gelten als KMU.
  • Zeitliche Erweiterung des Schwellenwerts: Die zeitliche Grenze für die Förderung wird von 2 auf 7 Jahre ausgedehnt. Unternehmen können die Förderung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die festgelegten Schwellenwerte nicht unterschritten haben.
  • Gründungszeitraum: Der relevante Gründungszeitraum eines Unternehmens, der für die Beteiligung berücksichtigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Beteiligung verlängert.
  • Besteuerung von Vermögensbeteiligungen: Die Steuer für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen wird spätestens 20 Jahre nach der Übertragung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Beteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Leaver-Events: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Anteile zurückgibt, wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag besteuert.
  • Dry-income-Problematik: Um das Problem zu lösen, dass Mitarbeiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Die Besteuerung wird dann erst fällig, wenn die Anteile verkauft werden.

 Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.

 

6. Mindestlohn steigt in zwei Stufen

Die unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen. In dem Gremium beraten jeweils drei stimmberechtigte Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter, ein oder eine Vorsitzende sowie zwei Wissenschaftler.

Zum 1.10.2022 hatte die Bundesregierung den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz angehoben – von 10,45€ auf 12€ pro Stunde. Nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41€ steigen und ab 1.1.2025 auf 12,82€.

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1.12.2023 auf 14,15€ für Pflegehilfskräfte, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 15,25€ und für Pflegefachkräfte auf 18,25€.

Hinweis: In einigen Branchen gelten u.U. höhere Mindestlohnsätze. Eine Liste steht auf der Homepage www.bmas.de zur Verfügung.

 

 

Für alle Steuerpflichtigen

 

7. Neuregelungen für Homeoffice und Arbeitszimmer – Steuerliche Erleichterungen im Überblick

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgaben für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.

Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260€ ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale i.H. von 6€ abgezogen werden, bis maximal 1.260€ (vorher 600€).

 

8. Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung

Seit dem 1.7.2023 gelten neue Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz wird erhöht. Der Pflegebeitrag lag bis zum 30.6.2023 bei 3,05% des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4%. Die Beitragserhöhung betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil steigt dabei von 1,525% auf 1,7%. Für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr wird der zusätzliche Beitragszuschlag von 0,35% auf 0,60% erhöht, wodurch sie ab dem 1.7.2023 einen erhöhten Beitragssatz von insgesamt 2,3% von ihrem Bruttolohn zahlen müssen.

Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung der Kinderzahl beim Pflegebeitrag. Künftig sind gestaffelte Beiträge vorgesehen, sodass Eltern einen prozentualen Beitragssatz in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder zahlen. Die neue Staffelung sieht folgendermaßen aus:

Mitglieder ohne Kinder

4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

3,40 % (lebenslang)
(AN-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %)

 

Diese Staffelung gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sobald alle Kinder ab dem zweiten Kind das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wieder auf 3,4%.

Für den Nachweis von Kindern gilt bis zum 30.6.2025 ein vereinfachtes Verfahren. Hierbei sind lediglich Angaben bezüglich der Kinder erforderlich, wobei zusätzliche Dokumente wie Geburtsurkunden nicht verlangt werden.

Die Bestätigung muss gegenüber der Stelle erbracht werden, die die Beiträge einzieht. Die Aufzeichnungen werden vom Arbeitgeber mithilfe der entsprechenden Lohnabrechnungssoftware dokumentiert.

Ab dem 1.7.2025 beabsichtigt das Bundeszentralamt für Steuern die Einführung eines digitalen Austauschverfahrens für die Verifizierung von Kinderangaben.

Bitte beachten Sie! Für das Bundesland Sachsen gelten gesonderte Beiträge. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil immer 1,2% anstatt 1,7% in allen anderen Bundesländern.

 

9. Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen

Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an eine ihm gegenüber unterhaltsverpflichtete Person zahlt, können diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (2023 = 10.908€) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu dem Höchstbetrag können noch übernommene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Empfänger als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Grundvoraussetzung für den Ansatz der Unterhaltsleistungen ist aber, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für den Unterhaltsempfänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Vermögen besitzt. 

In Anlehnung an diese Thematik wurde durch den Bundesfinanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anrechenbaren Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers beschäftigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaares, welches Unterhalt an ihre studierende Tochter zahlt, hatte das zuständige Finanzamt die Einkünfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Verlust aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen der Eltern um den BAföG-Betrag.

Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Grundsätzlich dürften mehrere Einkunftsarten für die Einkünfteermittlung miteinander verrechnet werden, Ausbildungszuschüsse werden dagegen voll auf die Unterhaltsleistungen angerechnet und dürfen nicht mit den Einkünften saldiert werden. Die Ausbildungshilfe ist als selbstständiger Minderungsposten neben den anderen Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers anzusehen.

 

10. Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay)

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil, in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.

Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.

 

11. Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen

Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen z.B., wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.

Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.

Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.

 

12. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mit dem Jahr 2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt und betrifft damit sämtliche Arbeitgeber und -nehmer. Die Arbeitnehmer müssen nun keine Papierbescheinigung für ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen, sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten für den jeweiligen Arbeitnehmer bei der entsprechenden Krankenkasse abzurufen. Für den Arbeitnehmer besteht aber weiterhin die Pflicht sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber krank zu melden.

Für die Teilnahme muss der Arbeitgeber „Datenaustausch eAU“ einsetzen. Der Abruf erfolgt durch ein systemgeprüftes Programm (z.B. das verwendete Entgeltabrechnungsprogramm) oder eine Ausfüllhilfe.

Bei geringfügig Beschäftigten werden die Daten von der jeweiligen Krankenkasse an die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) übermittelt. Sollte ein Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung von Entgeltfortzahlungen stellen, so kann die Knappschaft die Daten anfordern.

 

13. Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für die weitere steuerliche Berücksichtigung entscheidend. Wird eine Immobilieninvestition ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften genutzt, muss ein gezahlter Gesamtkaufpreis für diese Immobilie für Zwecke der Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der Wertverhältnisse in Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 20.9.2022 Stellung genommen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Wenn eine Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in dem Einzelfall notwendig ist, kann die ImmoWertV herangezogen werden; welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist dann nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich dabei einer Verallgemeinerung; ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

 

14. Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom versteuern. Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern.

Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen. Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90% für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10% des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert werden.

Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert werden.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden.

 

15. Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es u.a. um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Nullsteuersatz, also der Wegfall von Umsatzsteuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind.

Beachten Sie: Eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de.

 

16. Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

 

17. Gleicher Lohn bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 18.1.2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rettungsassistent war als Minijobber bei einem Rettungsdienst tätig. Dieser beschäftigte sog. „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17€/brutto. Daneben waren sog. „nebenamtliche“ Rettungsassistenten mit einer Stundenvergütung von 12€/brutto für den Rettungsdienst tätig. Der Arbeitgeber teilte diese nicht einseitig zu Diensten ein, sondern sie konnten vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber versuchte, zu entsprechen. Der als nebenamtlicher Rettungsassistent beschäftigte Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die unterschiedliche Stundenvergütung eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit darstellte. Der Arbeitgeber dagegen hielt die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand hatte.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten waren gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildete keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

 

18. Veräußerung eines Mobilheims

Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.

Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.

Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.

 

19. Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden international immer bekannter und häufiger. Das gilt auch für Deutschland. Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Ausgelöst hatte die Frage ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar. Der BFH übernahm diese Ansicht. Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.

 

20. Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung

Einigen Arbeitnehmern wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Pkw auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.

Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.

Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.

Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.

 

21. Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksteilung

Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.

Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.

Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.

Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.

 

22. Steuerfreiheit bei Telefonkosten des Arbeitnehmers

Das Einkommensteuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.

Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.

Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.

 

23. Steuerliche Begünstigung durch „Fünftelregelung“ entfällt bei gestaffelter Auszahlung

Die Bestimmung der „Fünftelregelung“ dient der steuerlichen Entlastung, wenn außerordentliche Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt erzielt werden, beispielsweise eine Abfindung oder eine nennenswerte Lohnnachzahlung. Durch die Anwendung dieser Regelung erfolgt eine Glättung der Steuerlast, die verhindert, dass der eigene Steuersatz durch die außerordentlichen Einkünfte unverhältnismäßig in die Höhe schnellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch Einschränkungen formuliert: Die „Fünftelregelung“ kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die außerordentlichen Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren (oder in einem anderen, nicht einzeln festgelegten Zeitraum) ausgezahlt werden. Dieser Grundsatz findet selbst dann Anwendung, wenn die Abfindung ursprünglich in einer Gesamtsumme vereinbart war und die Verteilung auf mehrere Jahre durch Umstände begründet ist, die der Steuerpflichtige nicht beeinflussen konnte.

Ausnahmen: Eine davon besteht, wenn im ersten Jahr lediglich ein kleiner Teil der Gesamtsumme ausgezahlt wird (weniger als 10 % laut einer Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums) und der überwiegende Anteil im zweiten Jahr.

Eine weitere Ausnahme lässt der BFH zu, wenn neben der Hauptleistung in späteren Jahren aus Gründen der „sozialen Fürsorge“ zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise Hilfen für einen Arbeitsplatzwechsel oder Anpassungen an eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sind für die Anwendung der „Fünftelregelung“ unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.

 

24. Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem er entscheiden musste, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach der Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind aber dort wohnen bleiben.

Ein Ehepaar erwarb jeweils zur Hälfte ein Einfamilienhaus und bewohnte dieses mit dem gemeinsamen Kind. Nach einigen Jahren trennte sich das Paar, der Ehemann zog aus und es folgte die Scheidung. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung (zwei Jahre nach Auszug des Ehemanns) veräußerte dieser seiner geschiedenen Ehefrau seinen Miteigentumsanteil. Obwohl der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren stattfand, hielt er die Veräußerung für steuerfrei, da seine Frau und das Kind in dem Einfamilienhaus wohnen blieben und die Eigennutzung damit anscheinend nicht beendet wurde.

Für den BFH lag dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft vor, welches der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, da der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an seine Ex-Frau veräußert hat.

Der Ehemann nutzte seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, auch wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage lag im entschiedenen Fall nicht vor.

 

25. Erbfallkostenpauschale für Nacherben

Das Erbschaftsteuergesetz hat für die anfallenden Kosten einer Bestattung und ähnliche Kosten sowie Aufwendungen zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses eine sog. Erbfallkostenpauschale geschaffen. Diese kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ohne Nachweis steuermindernd abgezogen werden. Inwiefern der Betrag durch einen Nacherben angesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 1.2.2023 entschieden.

In dem Fall erbte der Ehemann der Verstorbenen, verstarb aber kurz darauf selbst, sodass die Nichte erbte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegen die Erbin fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Nichte beantragte nachträglich noch den Pauschbetrag zu berücksichtigen, da dieser sowohl dem Vor- als auch dem Nacherben zustünde, da zwei getrennt zu beurteilende Erbfälle vorlägen.

Finanzgericht und auch der BFH sprachen sich letztendlich für den Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch beim Nacherben aus. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, sondern zwei Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle. Dem entspricht es auch, den Pauschbetrag zweimal zu gewähren. Die Pauschale soll entstehende Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abgelten, dass diese zweimal anfallen, ist nicht ungewöhnlich.

 

26. Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträgliche Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mitveranlasst sind, gehören nicht dazu. Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

 

27. Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungsverhältnissen

Die im Oktober 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann in einer Höhe von bis zu 3.000€ (Teilzahlungen sind möglich) steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen und es darf sich dabei nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.

Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten.

Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt.

Das Bundesfinanzministerium stellt diese und andere Besonderheiten auch in einem ausführlichen FAQ klar:

https://www.bundesfinanzministerium.de - Service - FAQ und Glossar

 

28. Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich für Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß des Einkommensteuergesetzes.

Im konkreten Fall bewohnte ein Sohn zeitweise eine Dachgeschosswohnung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Während dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rechnung auf seinen Namen. Anschließend machte er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, woraufhin der Sohn klagte.

Der BFH entschied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Der Steuerpflichtige kann also auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Zudem kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

 

29. Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Bei der Berechnung der Einkommensteuer können Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen.

Ob zu diesen Aufwendungen auch ein Hausnotrufsystem gehört, entschied am 15.2.2023 der Bundesfinanzhof. Eine Steuerpflichtige erwarb ein sog. Hausnotrufsystem. Dazu gehörte die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber Pflege- und Grundversorgung, sowie der Sofort-Helfer-Einsatz. Die Kosten dafür wurden als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gesetzlich nicht genau definiert, nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, sollten gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechende Beschäftigte in regelmäßigen Abständen erledigt werden können und dem Haushalt dienen.

Den Aufwendungen für das Hausnotrufsystem liegt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde, da es eine Rufbereitschaft im Notfall für die Steuerpflichtige sicherstellt, was ansonsten von den übrigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft übernommen worden wäre. Allerdings wird die Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht. Die Klägerin zahlte nicht nur für die Bereitstellung der erforderlichen Technik, mittels derer der Kontakt zu der Einsatzzentrale ausgelöst wird, sondern insbesondere für das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs und anschließende Kontaktierung anderer Personen. Die wesentliche Dienstleistung ist mithin die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes etc. per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die Klägerin selbst. Im Ergebnis stellte der BFH fest, dass für ein Hausnotrufsystem ohne unmittelbare Soforthilfe keine Steuerermäßigung gewährt wird.

 

 

Für Gewerbetreibende/Freiberufler

 
  

30. Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöhte sich der Beitrag für 2023 auf 5% und bleibt auch in 2024 unverändert.

 

31. Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.

Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von §17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Urteile zu der Thematik.

Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

 

32. Vorsteuer – Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.

Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

 

33. Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt.

Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0€ fest.

Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.

 

34. Keine anschaffungsnahen Herstellungs-kosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen

Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen.

Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.

Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.

Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.

 

35. AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Das Bundesministerium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt und dadurch eine höhere AfA möglich ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben regelt die Anwendung aus Sicht der Finanzverwaltung und gibt betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern einen umfassenden Überblick über Besonderheiten und Verfahrensweisen bei dieser Thematik.

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, welche Gebäude anhand welcher AfA-Sätze über welchen Zeitraum abgeschrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer vorliegt. Diese muss der jeweilige Steuerpflichtige glaubhaft darlegen können, es muss in dem Einzelfall ein konkreter Grund vorliegen.

Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrundezulegen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.

Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:

a) der technische Verschleiß
b) die wirtschaftliche Entwertung und
c) rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.

Als Nachweis fordert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter zertifiziert sind.

 

36. Anpassung der Betriebsausgabenpauschale

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der gestiegenen Preise die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte nebenberufliche Einkünfte erhöht und mittels Schreiben vom 6.4.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden.

Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Einkünfte erzielen, sind jedoch nicht an die Verwendung der Pauschalen gebunden, sondern können alternativ auch ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen.

Ab 2023 gelten für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit folgende Werte für die Betriebsausgabenpauschale:

  • bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30  der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600€ jährlich erhöht,
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900€ jährlich erhöht. Dieser Höchstbetrag von 900€ kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, aber nur einmal gewährt werden.

 

37. Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

Am 1.9.2022 erließ der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichen Grundstückshändlern. In dem Fall, den der BFH entschied, ging es um eine KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist. Für das erste Wirtschaftsjahr wurde die Gewerbesteuererklärung einge-reicht, die einen Verlust aus Gewerbebetrieb auswies.

Den damit verbundenen Antrag auf vortragsfähige Verlustfeststellung lehnte das Finanzamt allerdings ab. Bloße Vorbereitungshandlungen würden noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen, da noch keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfinden würde. Ohne Gewerbesteuerpflicht können keine vortragsfähigen Gewerbeverluste festgestellt werden.

Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbstständig im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden, stellte der BFH zunächst grundsätzlich dar. Bei gewerblichen Grundstückshändlern beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht frühes-tens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird der Händler in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.

In Abgrenzung dazu gehört bei Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Veräußerung von Waren gerichtet ist, bereits der gesamte Herstellungsprozess zum Gewerbebetrieb. Von einer sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist daher bereits zum Zeitpunkt auszugehen, in dem der Händler mit den Einkaufsaktivitäten beginnt.

 

38. Firmenwagengestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchs

Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung und zusätzlich bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.

Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrundegelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.

 

39. 1-%-Regelung bei Handwerkerfahrzeug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31.5.2023 entschieden, dass die 1-%-Regelung auch auf ein als LKW eingestuftes, zweisitziges „Handwerkerfahrzeug“ anzuwenden ist, wenn es für private Fahrten genutzt wird.

Ein Hausmeisterservice hatte zwei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen: einen Mercedes Benz Vito und einen Multicar M26 Profiline. Er hatte kein weiteres Fahrzeug in seinem Privatvermögen und erklärte keine Entnahme wegen einer möglichen Privatnutzung der Fahrzeuge.

Aufgrund der Sachlage, dass der Steuerpflichtige kein privates Fahrzeug besaß, ging das Finanzamt davon aus, dass der Mercedes Benz Vito auch privat genutzt wurde und wandte die 1-%-Regelung an, obwohl das Fahrzeug als LKW eingestuft und nur mit zwei Sitzen ausgestattet war. Die darauffolgende Klage des Eigentümers wurde vom Finanzgericht abgewiesen, was auch durch den BFH bestätigt wurde.

 

40. Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.

Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.

Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.

Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.

 

41. Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.5.2023 eine Entscheidung zum Thema Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen getroffen. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier. Für diese Feier mietete der Verband ein Kochstudio, in dem die Teilnehmer ein gemeinsames Abendessen zubereiteten. Die Kosten für diese Veranstaltung beliefen sich auf etwa 5.000€.

Der Verband beantragte anschließend den Vorsteuerabzug für diese Kosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer veranlasst sind, besonders wenn die Kosten pro Arbeitnehmer 110€ übersteigen. Der Verband gab zu bedenken, dass bestimmte Kosten, wie die Miete des Kochstudios, nicht in die 110€-Berechnung einfließen sollten.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts und entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Laut BFH werden Betriebsveranstaltungen als Leistung für den privaten Bedarf des Personals betrachtet, unabhängig von ihrem Beitrag zur Verbesserung des Betriebsklimas.

 

 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

 

42. Steuerermäßigung für haus­halts­nahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

 

Kosten für

Gesamtansatz
maximal

Ersparnis
maximal

Haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20% von höchstens)

2.550 €

510 €

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20% von höchstens)

20.000 €

4.000 €

Handwerkerleistungen (20% der Arbeitsleistung von höchstens)

6.000 €

1.200 €

Gesamt:

28.550 €

5.710 €

Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar.

Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker-leistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

 

43. Weihnachts-/Betriebsfeier

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag i.H. von 110€ steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Geplant ist eine Anhebung auf 150€ durch das Wachstumschancengesetz (siehe auch Beitrag 3).

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000€. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100€ entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100€, der den Freibetrag von 110€ nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.

Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200€. Nach Abzug des Freibetrags von 110€ ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von jeweils 90€. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuert.

Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit den Kosten für Absagen von Kollegen zu verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen können, für die die Kosten aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen. Danach wären Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gegangen.

Anders sieht das der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.4.2021. Nach seiner Auffassung ist der Ansatz der Zuwendungen anteilig auf die Teilnehmer und deren Begleitpersonen zu berechnen. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig auf die „teilnehmenden“ Arbeitnehmer aufzuteilen.

Anmerkung: Durch diese Entscheidung können sich lohnsteuer­liche Folgen für den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer übermäßigen Steuerlast führen. Denn in einem solchen – praxisnahen – Fall müsste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal (siehe auch Beitrag 41).

Bitte beachten Sie! Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

 

44. Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z.B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35€ ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Diese Grenze gilt nicht, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10€. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000€ im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30% (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 35€, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

 

45. Geschenke an Arbeitnehmer

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000€ pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30% (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.

 

46. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800€ nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250€  übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800€, gelten für Wirtschaftsgüter über 800€ die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250€ und unter 1.000€ in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250€ können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

GWG-Wirtschaftsgüter sowie GWG-Sammel-posten sind auch Themen im vorläufigen Entwurf des Wachstumschancengesetzes. Geplant ist, die Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre zu verringern.

 

47. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen i.H. von insgesamt bis zu 20% in Anspruch genommen werden. Mit dem Wachstumschancengesetz ist eine Erhöhung auf 50% geplant.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i.H. von 200.000€ für die Sonderabschreibung.

 

48. Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2023 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:

Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d.h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2014, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2014 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:

Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2018 entstanden sind.

 

 
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Lassen Sie sich beraten!
Rechtsstand 18. November 2023